Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

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Allgemeinen Verkaufsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen
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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

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Unsere Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

 

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über unsere Lieferungen oder sonstige Leistungen.
2. Mündliche Erklärungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Einkaufsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.

II. Angebote/Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Die in unseren Angeboten und den beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Plänen u. ä.) angegebenen Werte (Maße, Gewichte, technische Daten etc.) sind nur Annäherungswerte und insoweit für uns nicht verbindlich.
3. Änderungen in Technik und Ausführung behalten wir uns vor, soweit weder Funktion noch Leistung beeinträchtigt wird.
4. Software, Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Unterlagen auch ohne Angabe von Gründen zurückzufordern.
5. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen.
6. Bestellt der Käufer die Ware per E-Mail und erfolgt der Vertragsschluss durch den Austausch individueller Kommunikation per E-Mail, wird der Vertragstext von uns gespeichert. Der Käufer hat die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen sowie unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen abzurufen und zu speichern.

III. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit schriftlichem Vertragsabschluss, jedoch nicht vor kaufmännischer und technischer Auftragsklarheit und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Bestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
2. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware das Werk oder Lager verlässt. Die Lieferfrist gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig ausgeliefert werden kann. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Käufer seine Vertragspflichten uneingeschränkt und termingerecht erfüllt, insbesondere auch dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß unserer Bedingungen nachgekommen ist.
4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
5. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist beim Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene
Hindernisse, z. B. Betriebsstörungen (Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel etc.), hoheitliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, Behinderung der Verkehrswege,Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung ohne unser Verschulden wesentlich
erschweren oder unmöglich machen.
Es kommt nicht darauf an, ob diese Umstände bei uns, einem Lieferanten oder einem Vorlieferanten eingetreten sind.
Wird die Ausführung des Vertrages aufgrund der vorgenannten Ereignisse für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere indem sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen erheblich verzögert, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

IV. Abnahme

1. Wird eine förmliche Abnahme gewünscht, muss der Käufer die Abnahme ausdrücklich schriftlich verlangen. Die Abnahme erfolgt stets in unserem Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf Kosten des Käufers.
Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn die Ware unser Werk oder Lager verlässt.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten des Käufers zu versenden oder auf dessen Rechnung und Gefahr zu lagern.

V. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, jedoch ohne Verpackung.
2. Bei Verteuerungen infolge wesentlicher Änderungen von Preisfaktoren, die nach Vertragsschluss und vor Auftragsausführung eintreten, sind wir berechtigt, eine Preiskorrektur vorzunehmen.
3. Änderungswünsche des Käufers nach Auftragsbestätigung berücksichtigen wir nur gegen Berechnung aller durch den Mehraufwand anfallenden Kosten.
4. Frachtfrei gestellte Preise gelten innerhalb der BRD unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Auto- und Wasserstraßen oder Luft- und Bahnwegen.
Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für adäquate Möglichkeiten zum unbeschadeten Entladen
der Ware sowie für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse.
5. Alle Nebengebühren, bestehende oder zu erwartende öffentliche Abgaben oder Steuern, Frachten sowie deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen,
sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht etwas anderes bei Vertragsschluss vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Empfang der Leistung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen,
dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Ein etwa vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Frachtkosten und setzt den vollständigen Ausgleich sämtlicher
fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
2. Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus jeglichem Rechtsgrund ist uns gegenüber ausgeschlossen.
3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit oder Empfang der Leistung in Zahlungsverzug.
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5. Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen unter Vorbehalt des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB – Unsicherheitseinrede – zu. Wir sind dann berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erfasst im Übrigen auch alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

VII. Versand und Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Wünsche des Käufers über Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich, wir sind jedoch bemüht, diese nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
3. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme, auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen – z. B. die Anfuhr, die Frachtkosten etc. – übernommen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt.
Für Beschädigung oder Verlust während des Transportes wird kein Ersatz geleistet. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Empfängers zu versichern.
Transportschadensregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und erfolgt auf seine Kosten und Gefahr.
4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme der Ware im Rückstand, oder verzögert sich die Versendung der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Versand- bereitschaft angezeigt haben. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen vereinbart sind.

VIII. Montage und bauseitige Leistungen

1. Grundsätzlich werden die Montage der von uns gelieferten Geräte und Teile sowie die Erbringung der bauseitigen Leistungen von uns nicht ausgeführt.
2. Falls wir uns auf Anforderung des Käufers dazu bereit erklären, Fachpersonal und/bzw. Monteure zur Endmontageberatung zur Verfügung zu stellen, so verpflichtet sich der Käufer mit der Anforderung zur Übernahme
der entstehenden Kosten.
3. Das angeforderte Montagepersonal gilt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Käufers. Unser Montagepersonal darf nicht zu Arbeiten oder Tätigkeiten herangezogen werden, die über den Zweck der  Montageberatung hinausgehen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen im Rahmen der Geschäftsverbindung (Saldovorbehalt)
und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von dem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung,
Verbindung,Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht in Verzug ist, berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden schon jetzt zusammen mit allen Sicherheiten, die er für die Forderung erwirbt, an uns abgetreten. Sie dienen zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweiligen verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren,
an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens jedoch bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines
Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort über die Abtretung an uns zu informieren und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist nicht zulässig.
5. Über eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware oder der im Voraus abgetretenen Forderungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen informieren.
6. Wir verpflichten uns, die für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

X. Haftung für Sachmängel/Gewährleistung

1. Wir haften für den vertragsgemäßen Zustand der Ware zum Zeitpunkt, zu dem die Ware unser Werk verlässt. Garantien im Rechtssinne leisten wir nicht.
Mängel der Ware sind uns unverzüglich – gegebenenfalls unter sofortiger Einstellung einer Be- oder Verarbeitung – schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den
Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
Bei einer nicht erheblichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, kommt er insbesondere seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, entfallen alle Rechte wegen des Mangels. Unsere Gewährleistungspflicht
erlischt, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unsere ausdrückliche Genehmigung während der Gewährleistungszeit Reparaturen selbst ausführt bzw. ausführen lässt. Die Gewährleistungspflicht erlischt weiter, wenn Schäden durch unsachgemäße, fehlerhafte und fahrlässige Behandlung oder
durch nicht sachgemäße Lagerung der Ware entstehen.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis, angemessen sind. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche dem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Alle Wärmetauscher werden, bevor sie unser Werk verlassen, einer Druckluftprüfung unterzogen. Kältemittelbetriebene Wärmetauscher-Direktverdampfer und Kondensatoren werden einer Druckprüfung mit
Stickstoff unterzogen. Eine Rest-Stickstofffüllung von ca. 1 bar verbleibt in dem Wärmetauscher, so dass beim Öffnen vor der kältetechnischen Verrohrung zwangsläufig die in dem Register enthaltene Stickstoffmenge hörbar entweicht. Ist dies nicht der Fall, darf der Wärmetauscher kältetechnisch nicht angeschlossen werden, und es muss eine erneute Druckprüfung vorgenommen werden, um eine eventuell undichte Stelle zu lokalisieren.
7. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Alle im Rahmen dieser Pflichten entstehenden Kosten trägt der Käufer selbst.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Rechnungsdatum, frühestens ab dem Tag des Gefahrenüberganges auf den Käufer. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
9. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die Beseitigung der Mängel zu verweigern.

XI. Haftungsbegrenzung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht in den Fällen gesetzlich vorgeschriebener zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei uns zuzurechnenden Schäden an Körper und Gesundheit oder bei Verlust des Lebens und wenn wir Mängel arglistig verschwiegen oder deren Nichtvorhandensein garantiert haben. Die Beweislastregeln bleiben hiervon unberührt.
3. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer- gegenstand selbst entstanden sind, sind– soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben – ausgeschlossen. Unsere Haftung ist stets ausgeschlossen
bei Korrosionsschäden jeder Art, bei Abnutzung und wenn die Ursache von Mängeln in außergewöhnlichen Betriebszuständen liegt.

XII. Schutzrechte Dritter

Werden bei Lieferungen nach Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Käufer von sämtlichen Ansprüchen frei.

XIII. Stornierung oder Rücksendung

1. Auftragsstornierungen und Annullierungen erkennen wir nach Fertigungsbeginn nicht mehr an; Auftragsstornierungen vor Fertigungsbeginn erkennen wir nur in schriftlicher Form und gegen Berechnung der Stornokosten
an.
2. Die Rücknahme gelieferter Ware ist ausgeschlossen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Geschäftssitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Käufers.
3. Für die vertragliche Beziehung gilt in jedem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.

XV. Sonstiges

Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht gültig sein oder ungültig werden sollten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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